Banner

 

 

Banner
You are at:
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN VON VERKAUF TOURISTISCHER PAKETEN | Drucken |

1.  ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Der An- und Verkauf von touristischen Paketen, oder der Reisevertrag, richtet sich bei Serviceleistungen sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet nach dem Gesetz 27/12/1977 Nr. 1084 hinsichtlich der Bestätigung und Ausführung der Internationalen Konvention für Reiseverträge (Zivilkodex), der am 23.4.1970 in Brüssel unterzeichnet wurde und auch beim Verbraucherkodex Anwendung findet.

 

                        2.  RESERVIERUNGEN

Die Annahme von Reservierungen seitens Vinodila’ hängt von der Verfügbarkeit der Plätze ab.  Die Reservierung erhält ihre Gültigkeit mit der Bestätigung und der vertraglich vorgeschriebenen Leistung der Anzahlung. Vinodila’ behält sich das Recht vor, bei nicht Erreichen der in jedem einzelnen Programm vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen. Die Reisenden werden spätestens 8 Tage vor ihrem Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.

 

                        3.  ZAHLUNGEN

Bei der Reservierung muss eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtbetrags geleistet sowie die Gebühren und Dienstleistungen beglichen werden. Der Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor Abfahrtsdatum beglichen werden. Bei Einschreibungen, die innerhalb der letzten 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden, muss der Gesamtbetrag bei der Einschreibung beglichen werden.

Ausstehende Zahlungen zu den oben erwähnten Terminen sind nur bei anders lautenden Vereinbarungen Grund für den Ausschluss von der Reise seitens des Veranstalters.

 

4.  GEBÜHREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Die Gebühren und Dienstleistungen werden aufgrund der für Dienstleistungen festgelegten Gebühren berechnet, die seit dem 01/01/2006 gültig sind.

Die Gebühren können jederzeit aufgrund veränderter Forderungen seitens der Transportunternehmen, aufgrund des Benzinpreises und des Preises für touristische Dienstleistungen verändert werden. Wenn die Erhöhung des Gesamtbetrags mehr als 10% ausmacht, kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies dem Veranstalter innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Benachrichtigung zur Erhöhung des Gesamtbetrags schriftlich mitteilt.

 

                        5.  RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Der Verbraucher kann in den folgenden Fällen vom Vertrag ohne Vertragsstrafe zurücktreten:

- Wenn die Erhöhung des Gesamtbetrags 10% übersteigt;

- Wenn es bei einem oder mehreren Vertragselementen nach Vertragsabschluss zu tiefgreifenden Veränderungen kommen sollte, die ganz offensichtlich Grundbedingungen für die Inanspruchnahme des gesamten Pakets darstellen und die vom Verbraucher nicht akzeptiert werden.

In diesem Fall hat der Verbraucher das Recht

- ein anderes Paket auszuwählen, ohne Zuzahlung oder nach Erstattung der Preisdifferenz, falls das zweite Paket einen niedrigeren Preis aufweist als das erste;

- auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrags. Diese Rückerstattung muss innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Rückerstattungsforderung erfolgen.

Der Verbraucher muss seine Entscheidung darüber, ob er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung zur Erhöhung oder Änderung mitteilen. Andernfalls gilt die vom Veranstalter vorgeschlagene Alternative als angenommen.

 

Dem Verbraucher, der von dem Vertrag vor Abfahrt und aus anderen Gründen als den oben aufgeführten zurücktritt, werden die jeweils individuell anfallenden Kosten, Gebühren und Dienstleistungen sowie die folgende Vertragsstrafe in Rechnung gestellt:

10% des Gesamtbetrags bis 30 Tage vor Abfahrt

30% des Gesamtbetrags 29 bis 21 Tage vor Abfahrt

50% des Gesamtbetrags 20 bis 14 Tage vor Abfahrt

75% des Gesamtbetrags 13 bis 8 Tage vor Abfahrt

100% des Gesamtbetrags ab 7 Tage vor Abfahrt

 

                        6.  ABTRETUNG

Der vom Vertrag zurückgetretene Kunde kann seinen Platz an eine andere Person abtreten, wenn:

a. der Veranstalter mindestens 4 Arbeitstage vor dem vereinbarten Abfahrtsdatum schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird und eindeutige Informationen bezüglich der Gründe des Abtretens erhält;

b. der Stellvertreter alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen (ehemals Art. 89 Verbraucherkodex) und insbesondere alle Anforderungen bezüglich des Personalausweises, der Genehmigungen und Gesundheitszeugnisse  erfüllt;

c. die als Ersatz eingetretene Person dem Veranstalter alle zusätzlich anfallenden Kosten ersetzt, die diesem durch den Verwaltungsaufwand entstehen. Diese werden vor einer eventuellen Abtretung der Reise bekanntgegeben.

Der Abgetretene und der Stellvertreter sind zu gleichen Teilen für die Begleichung des Gesamtbetrags und die unter c. anfallenden Kosten verantwortlich.

Weitere Informationen und Bedingungen zur Abtretung finden Sie in den Angaben zu jedem einzelnen Programm.

 

                        7.  VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

Die Teilnehmer benötigen einen gültigen Personalausweis oder ein anderes Dokument, mit dem sie in die im Programm vorgesehenen Staaten einreisen können, sowie Aufenthalts- oder Durchreisegenehmigungen und Gesundheitszeugnisse, die eventuell vorzuweisen sind. Die Teilnehmer verpflichten sich außerdem, normale Vorsichts- und Sorgfaltsmaßnahmen einzuhalten, besonders diejenigen der zu besuchenden Staaten, den Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten sowie sich an die Verwaltungs- und Gesetzesvorschriften zu halten, auf die in dem Paket hingewiesen wird. Die Teilnehmer sind für alle Schäden verantwortlich, die dem Veranstalter daraus entstehen, dass den oben genannten Forderungen nicht Folge geleistet wurde.

Der Verbraucher ist dazu angehalten, dem Veranstalter alle Unterlagen, Informationen und sonstiges in seinem Besitz Befindliches zu übergeben oder mitzuteilen, die es dem Veranstalter ermöglichen, Ersatz- und Schadenspflichten gegenüber Dritten auszuüben und er ist gegenüber dem Veranstalter verantwortlich für Vormaßnahmen hinsichtlich des Abtrittrechts.

Der Verbraucher ist dazu angehalten, dem Veranstalter bei der Einschreibung alle persönlichen Sonderwünsche bekannt zu geben, so dass diese so weit möglich in Form von Sonderabsprachen in das Paket miteingebunden werden können.

 

                        8.  VERANTWORTLICHKEIT

Der Veranstalter ist verantwortlich für die dem Verbraucher entstehenden Schäden aufgrund der  teilweisen oder kompletten Nichteinhaltung der vertraglich zugesicherten Leistungen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese von ihm selbst oder von Dritten erbracht werden. Davon ausgenommen sind Vorkommnisse, die auf den Verbraucher zurückzuführen sind, wie z.B. eigenmächtige Handlungen während des Programmablaufs, oder äußere Umstände, die nichts mit den vertraglich zugesicherten Leistungen zu tun haben, z.B. Zufall und höhere Macht, oder Umstände, die der Veranstalter aufgrund seiner beruflichen Erfahrung weder vorhersehen noch lösen konnte.

Der Verkäufer, bei dem das Paket reserviert wurde, ist nicht verantwortlich für Forderungen, die aus Verpflichtungen der Reiseorganisation entstehen, sondern ist nur verantwortlich für die Forderungen, die aus seiner Funktion als Vermittler entstehen und auch hier nur insofern, als es von den vorherrschenden Gesetzen vorgeschrieben ist.

 

                        9.  ENTSCHÄDIGUNGSHÖCHSTGRENZE

Die Entschädigung für Personenschäden kann die durch internationale und somit auch für Italien und die EG durch die geltenden Konventionen festgesetzte Grenze hinsichtlich der Leistungen, deren Erfüllung die Forderung erbracht hat, nicht überschreiten. Die Entschädigungshöchstgrenze kann den Betrag von 50.000 Germinal-Goldfranken für Personenschäden, 2.000 Germinal-Goldfranken für Sachschäden und 5.000 Germinal-Goldfranken für jegliche andere Schäden nicht überschreiten (Art. 13 Nr. 2 Zivilkodex).

 

                        10. ASSISTENZPFLICHT

Der Veranstalter muss dem Verbraucher die Assistenz leisten, die ihm seine berufliche Erfahrung vermittelt und nur im Hinblick auf die Pflichten, die vertraglich oder aufgrund von Gesetzen festgelegt sind.

Der Veranstalter und der Verkäufer sind von ihrer jeweiligen Verantwortung entbunden, (Art. 8 und 9 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wenn die fehlende oder fehlerhafte Ausführung des Vertrags auf den Verbraucher zurückzuführen ist oder von Dritten abhängt,  oder unvorhersehbar und unvermeidlich ist, d.h. durch Zufall oder das Eintreten höherer Macht.

 

                        11.  REKLAMATIONEN UND ANZEIGEN

Der Verbraucher muss jedes bei der Umsetzung des Vertrags fehlende Detail sofort melden, so dass der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter sofort Abhilfe schaffen können.

Der Verbraucher muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums dem Veranstalter oder  Verkäufer seine Reklamation mittels eines Einschreibens mit Empfangsbestätigung mitteilen, und zwar nicht später als zehn Arbeitstage nach Rückkehr an den Abfahrtsort der Reise.

 

                12. REISERÜCKTRITTSKOSTEN- UND RÜCKKEHRVERSICHERUNG

Wenn im Preis nicht ausdrücklich enthalten, sollte man sich bei der Reservierung beim Veranstalter oder Verkäufer nach einer Reiserücktrittskostenversicherung erkundigen, die den Verbraucher bei Reiserücktritt und Unfällen sowie das Gepäck versichert. Es wird außerdem dazu geraten, eine Versicherung abzuschließen, die bei Unfällen oder Krankheiten den Rücktransport nach Hause übernimmt.

 

                        13.  GARANTIEFONDS

Der Nationale Garantiefonds ist von der Generaldirektion für den Tourismus und dem zuständigen Ministerium für Produktive Aktivitäten eingerichtet worden. Er steht dem Verbraucher (nach Art.100 Verbraucherkodex) im Fall von Insolvenz oder erklärtem Konkurs des Verkäufers oder Veranstalters zur Wahrung der folgenden Notwendigkeiten zur Verfügung um :

a) den geleisteten Betrag zu erstatten;

b) die Rückreise im Fall eines Auslandaufenthalts zu sichern.

Der Fonds stellt auch eine umgehende finanzielle Hilfestellung im Fall einer unvorhergesehenen Rückholung von Touristen aus Nicht-EG-Ländern zur Verfügung, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Situation auf den Veranstalter zurückzuführen ist.

Die Richtlinien zum Einschreiten des Fonds wurden mit Dekret des Staatspräsidenten und des Ministerrats vom 23/07/99, Nr. 349 G.U. Nr. 249 vom 12/10/1999 festgelegt.

 

VERSICHERUNG

Police Nr. 421840/N – Navale Assicurazioni Spa nach DL 111/95

 

ANLAGE ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VERKAUFSBEDINGUNGEN EINZELNER TOURISTISCHER LEISTUNGEN

 

A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Verträge, die nur den Transport, die Unterkunft oder jegliche andere touristische Einzelleistung zum Gegenstand haben, können nicht als touristische Gesamtleistung oder Paket ausgegeben und somit verstanden werden. Hierfür gelten die folgenden Artikel des Zivilkodex: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Art. 17-23; Art. 24-31 hinsichtlich der vom Organisationsvertrag abweichenden Inhalte und anderer Absprachen, die den Verkauf von Einzelleistungen des Vertrags betreffen.

 

B) VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Bei diesen Verträgen kommen die folgenden Klauseln der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für touristische Pakete wie oben angeführt zur Anwendung: Art. 2; Art. 3; Art. 5; Art. 6; Art. 7; Art. 10; Art. 12. Die Anwendung dieser Klauseln beeinträchtigt in keinster Weise die Zusammenstellung der jeweiligen Verträge als Paketvorschläge. Die Terminologie der angeführten Klauseln hinsichtlich der Paketverträge (Veranstalter, Reise etc.) muss mit Hinblick auf die jeweils entsprechenden Bezeichnungen des Verkaufsvertrags der einzelnen touristischen Serviceleistungen (Verkäufer, Aufenthalt etc.) verstanden werden.

 

 

Mitteilung hinsichtlich des Art. 16 des Gesetzes 269/98: Das italienische Gesetz verfolgt Prostitution oder Kinderpornographie selbst dann mit der Gefängnisstrafe, wenn diese Straftaten im Ausland begangen wurden.

 

Seleziona lingua

Memoriatours

Raduno Interregionale


themesclub.com cms Joomla template
Organizzazione Tecnica: Vinodila' Wineways di Avant Srl
Via del Partidor 7 - 33100 Udine - Italy
Tel +39.0432.26339 - Fax +39.0432.294021 - Mail to: info@vinodila.it - Web: www.vinodila.it
P.IVA: 02232530309 - Aut. Regione Friuli Venezia Giulia decreto n. 688/TUR del 04/04/2005
All Rights Reserved